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Rechtsformen der Unternehmen

  • Einzelunternehmen
  • Personengesellschaften
    Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
  • Offene Handelsgesellschaft
  • Partnergesellschaft
    Partnerschaftsvertrag
  • Kapitalgesellschaft
    Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  • Kommanditgesellschaft
  • Aktiengesellschaft

  • Einzelunternehmen

    Als Einzelunternehmen bezeichnet man im weitesten Sinne jede selbständige Betätigung einer einzelnen natürlichen Person, im engeren Sinne eine Unternehmung eines voll haftenden Einzelkaufmanns (e.K.).

  • Allgemeines
  • Kapitalanlage
  • Firma
  • Eintragung im Handelsregister
  • Geschäftsführung, Vertretung nach außen
  • Ermittlung des Gewinns
  • Rechtsfähigkeit des Einzelunternehmens
  • Haftung des Einzelunternehmers
  • Auflösung eines Einzelunternehmens
  • Steuerliche Behandlung eines Einzelunternehmers
  • Betriebsvermögen
  • Gewerbesteuer
  • Einkommensteuer
  • Umsatzsteuer
  • Erbschaftsteuer
  • Rechtsgrundlagen


  • Allgemeines

    Einzelunternehmen können als kleinste wirtschaftliche Zelle angesehen werden, da sie dem Bürger auch ohne große finanzielle Rücklagen die Gründung eines Unternehmens ermöglichen. Begünstigt wird dieser Umstand auch durch spezielle Gewerke in der Handwerksrolle, die keiner besonderen Voraussetzung bzw. Vorbildung (bspw. Meisterbrief) bedürfen. Den Betreiber eines Einzelunternehmens nennt man Inhaber.

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    Kapitaleinlage

    Eine bestimmte Mindestkapitaleinlage ist gesetzlich nicht vorgesehen.


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    Firma

    Wenn der Einzelunternehmer ein Kaufmann ist, muss seine Firma (der Name des Unternehmens) die Bezeichnung "eingetragener Kaufmann" oder "eingetragene Kauffrau" oder "e.K." oder "e.Kfm" oder "e.Kfr" enthalten. Andernfalls kann der Inhaber den Namen seines Unternehmens — nach den Vorschriften der Gewerbeordnung — frei wählen.
    Durchaus üblich wird in Deutschland der (vollständige) Name des Inhabers zumeist mit Gewerk als Firmenname gewählt: Manfred Mustermann Holz- & Bautenschutz, Trockenbau Mustermann, Elektrowaren Mustermann, Inh. Manfred Mustermann. Es gibt viele Gestaltungsmöglichkeiten. Dem Unternehmer ist es erlaubt, einen frei wählbaren Namen auszuwählen, weit verbreitet im Restaurant- und Gaststättengewerbe (Restaurant Rose, Inh. Manfred Mustermann.

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    Eintragung im Handelsregister

    Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Einzelunternehmer sind jedoch nicht zwingend zur Eintragung des Betriebs im Handelsregister verpflichtet. Minderkaufmann oder Nichtkaufleute verzichten auf die Erfassung des Unternehmens im Handelsregister

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    Geschäftsführung/Vertretung nach außen

    Der Einzelunternehmer führt die Geschäfte unter seinem Namen bzw. seiner Firma auf eigene Rechnung und eigenes Risiko. Er kann die Geschäfte aber auch durch einen Angestellten führen lassen bzw. Dritte durch Erteilung von Handlungsvollmachten zur Führung der Geschäfte bevollmächtigen.

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    Ermittlung des Gewinns

    Soweit der Einzelunternehmer Minderkaufmann oder Nichtkaufmann ist, gelten die Buchführungsvorschriften der Abgabenordnung (§§ 141 ff), was bedeutet, dass der Unternehmer bis zu einem steuerlichen Jahresgewinn von 30.000 EUR von der Bilanzierung befreit ist und seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln darf. Erst nach erstmaliger Überschreitung dieser Gewinngrenze wird der Inhaber des Einzelunternehmens durch das Finanzamt zur Bilanzierung im Sinne §141 AO i.V.m. § 4 Abs.1 EStG aufgefordert.
    Soweit der Einzelunternehmer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs ist, ist er gesetzlich dazu verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen (Bilanzierung.

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    Rechtsfähigkeit des Einzelunternehmers

    Ein Einzelunternehmer kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen; er kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden.

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    Haftung des Einzelunternehmers

    Der Einzelunternehmer haftet unbeschränkt, das heißt, mit seinem Geschäfts- und Privatvermögen.

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    Auflösung eines Einzelunternehmens

    Ein Einzelunternehmen wird aufgelöst, wenn der Unternehmer die wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert oder in das Privatvermögen überführt.

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    Steuerliche Behandlung eines Einzelunternehmers
    Betriebsvermögen


    Wirtschaftsgüter, die ein Einzelunternehmer für Zwecke seines Unternehmens nutzt, gehören zum Betriebsvermögen; sie müssen in der Bilanz ausgewiesen werden.

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    Gewerbesteuer

    Der Einzelunternehmer ist gewerbesteuerpflichtig, soweit er nicht nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit ist. Übt der Einzelunternehmer eine selbstständige Tätigkeit aus, unterliegt er nicht der Gewerbesteuer. Die vom Einzelunternehmer ggf. zu zahlende Gewerbesteuer wird teilweise auf seine Einkommensteuer angerechnet. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags wird ein Freibetrag von 24.500 Euro abgezogen.

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    Einkommensteuer

    Ein Einzelunternehmer kann mit seinem Unternehmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aber auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit bzw. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen. Einkommensteuerpflichtig ist nicht die Firma, sondern der Inhaber des Einzelunternehmens.

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    Umsatzsteuer

    Ein Einzelunternehmer ist Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuergesetzes. Ein Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Umsatzsteuer (Deutschland) und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen. Führt ein Einzelunternehmer mehrere Einzelunternehmen gleichzeitig (beispielsweise ein Frisör- und ein Bäckergeschäft) ist die gesamte Umsatzsteuer für beide Betriebe bei dem Finanzamt anzumelden, wo das erste Einzelunternehmen eröffnet wurde (Finanzamt der Erstbefassung; siehe auch §§ 19 ff AO). Von Unternehmern die einen Jahresumsatz von nicht mehr als 17.500 Euro erwirtschaften, wird die Umsatzsteuer nicht erhoben

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    Erbschaftssteuer

    Bei der Übertragung eines Betriebs im Wege der Schenkung oder Erbfolge auf einen Nachfolger wird bei der Erbschaftsteuer ein spezieller Freibetrag für Betriebsvermögen gewährt.

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    Rechtsgrundlagen

    §§ 1 bis 104 Handelsgesetzbuch

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    Personengesellschaften
    Gesellschaft bürgerlichen Rechts


    Gesetzliche Grundlagen

    Nach §§ 705 ff. BGB sind die Vorschriften über die GbR zugleich Auffangvorschriften für alle übrigen Gesellschaftsformen.
    Konstitutiver Akt der Gesellschaftsbildung ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, der grundsätzlich nicht formbedürftig ist. Der Vertrag kann dann eine notarielle Beurkundung erfordern, wenn ein Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht (beispielsweise ein Erbbaurecht) oder ein Recht an einem Grundstück in die Gesellschaft eingebracht wird (§ 311b BGB).
    Es bedarf im Gesellschaftsvertrag der Vereinbarung eines gemeinsamen (legalen) Zwecks. Geschäftsführungsbefugt sind nach dem Gesetz alle Gesellschafter gemeinsam, soweit nicht etwas anderes vertraglich vereinbart ist. Problematisch ist die gemeinsame Haftung aller Gesellschafter. Diese soll sich wie bei der OHG in analoger Anwendung nach §§ 128 ff HGB richten und kann seit einem Urteil des BGH aus 1999 (BGHZ 142, 315) nicht mehr durch einen Rechtsformzusatz ausgeschlossen werden. Die "GbR mit beschränkter Haftung" (GbRmbH) gibt es seit dem nicht mehr.
    Neben der GbR gibt es weitere Personengesellschaften wie die OHG, die KG etc. Diese unterliegen besonderen gesetzlichen Regelungen und Voraussetzungen. Die Partnerschaftsgesellschaft ist ebenfalls eine Personengesellschaft, die allerdings nur für freie Berufe geschaffen wurde (Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, Musiker etc.)

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    (Teil)-Rechtsfähigkeit

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch Urteil vom 29. Januar 2001 (Az. II ZR 331/00 = BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056) die Teilrechtsfähigkeit der BGB-Außengesellschaft anerkannt. BGB-Gesellschaften, die nach außen als solche auftreten, werden seitdem als teilrechtsfähig angesehen. Die BGB-Gesellschaft kann dann auch Partei (§ 50 ZPO) eines Prozesses sein. Die Klage gegen eine GbR musste sich unter der früheren Rechtslage gegen alle Gesellschafter richten. Nunmehr ist es dagegen möglich, die Gesellschaft unter ihrem Namen zu verklagen. Zugleich müssen Klagen, die durch die Gesellschaft erhoben werden, alle Gesellschafter aufführen. Die Gesellschafter haften jeweils mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, und zwar inhaltsgleich und direkt (gem. § 128 HGB analog).
    Im Verlauf des Bestehens der Gesellschaft muss bei Veränderungen durch Austritt oder Eintritt von Gesellschaftern auf eine Fortbestandsklausel im Gesellschaftsvertrag geachtet werden.

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    Offene Handelsgesellschaft

  • Firma
  • Gründung
  • Kapitaleinlage
  • Eintragung im Handelsregister
  • Geschäftsführung, Vertretung nach außen
  • Gewinn und Verlustverteilung
  • Rechtsfähigkeit der OHG
  • Haftung der Gesellschafter
  • Auflösung einer OHG
  • Rechnungslegung der OHG
  • Steuerliche Behandlung einer OHG
    Sonderbetriebsvermögen
  • Gewerbesteuer
  • Einkommensteuer
  • Umsatzsteuer
  • Erbschaftssteuer
  • Kosten


  • Firma

    Die Firma ist der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt, seine Unterschriften leistet und unter dem er klagen und verklagt werden kann. Die Firma einer OHG muss im Namen die Bezeichnung "offene Handelsgesellschaft" oder "OHG" enthalten.

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    Gründung

    Eine OHG wird durch mindestens 2 Gesellschafter mit Hilfe eines Gesellschaftsvertrags gegründet. Wenn keiner der Paragraphen 110 bis 122 HGB (Gesetzliche Grundlagen zur OHG) ausgeschlossen werden soll, so bedarf der Gesellschaftsvertrag keiner bestimmten Form. Grundsätzlich notwendig zur Gründung einer OHG ist also nur der Wille der Gesellschafter, unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben.
    Werden in die Gesellschaft Grundstücke eingebracht, so ist notarielle Beurkundung notwendig § 313 BGB

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    Kapitaleinlage

    Die Gründung der OHG ist nicht von einem bestimmten Mindestkapital abhängig.

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    Eintragung im Handelsregister

    Die Gesellschafter der OHG müssen die Firma im Handelsregister in Österreich Firmenbuch genannt, eintragen lassen. Auch der Ein- oder Austritt eines Gesellschafters, die Änderung der Firma oder die Sitzverlegung der OHG müssen zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. Der Eintrag ist deklaratorisch und erfolgt in Abteilung A des Handelsregisters.

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    Geschäftsführung
    Vertretung nach Außen


    Zur Führung der Geschäfte sind grundsätzlich alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist etwas anderes vereinbart. Die Geschäftsführergehälter für die Gesellschafter sind steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig; sie sind bei der steuerlichen Gewinnverteilung dem jeweiligen Gesellschafter als Vorwegvergütung zuzurechnen. Zu beachten ist die Eintragung im Handelsregister.

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    Gewinn und Verlustverteilung

    In einer offenen Handelsgesellschaft haften die Gesellschafter mit voller Einlage und zusätzlich mit dem Privatvermögen, dadurch werden zwar schneller Darlehen von Geldinstituten akzeptiert (aufgrund der vollen Haftung -> relativ niedriges Risiko für Banken), das Risiko der privaten Pleite bei Insolvenz und/oder Geschäftsaufgabe ist jedoch enorm höher als zum Beispiel bei einer GmbH. Die allgemeine Aufteilung ist normalerweise vertraglich geregelt. Ist dies nicht der Fall, so gilt die Aufteilung nach dem HGB, die besagt, dass jeder Teilhaber mindestens 4% des eingebrachten Kapitals an Gewinn bekommt. Der restliche Gewinn sowie der gesamte Verlust wird nach "Köpfen" aufgeteilt.

    Berechnungsbeispiel

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    Rechtsfähigkeit der OHG

    Eine OHG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden.

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    Haftung der Gesellschafter

    D

    ie Gesellschafter einer OHG haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Jeder haftet unmittelbar, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch/solidarisch. Scheidet ein Gesellschafter aus, haftet er für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten noch fünf Jahre. Zu beachten ist, dass ein eintretender Gesellschafter auch für die Verbindlichkeiten haftet, die bei seinem Eintritt bereits bestehen.

    1. unmittelbar: Der Gläubiger kann jeden Gesellschafter direkt in Anspruch nehmen, zur Begleichung von Verbindlichkeiten auffordern, unabhängig davon, ob der Gesellschafter die Verbindlichkeit persönlich eingegangen ist.

    2. unbeschränkt: Die Gesellschafter haften mit ihrem Geschäfts- und Privatvermögen.
    3. gesamtschuldnerisch/solidarisch: Jeder Gesellschafter haftet allein für die gesamten Schulden der Gesellschaft. Ein Gesellschafter kann gegenüber dem Gläubiger nicht einwenden, dass die Schulden von allen Gesellschaftern zu gleichen Teilen zu tragen sei. Innerhalb der Gesellschaft gibt es allerdings einen Ausgleichsanspruch.

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    Auflösung einer OHG

    Eine OHG wird aufgelöst:
    1. wenn sie für eine bestimmte Zeit eingegangen worden ist, durch Zeitablauf
    2. wenn die Gesellschafter ihre Auflösung beschließen
    3. wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wird
    4. durch gerichtliche Entscheidung
    Ein Gesellschafter scheidet aus der OHG aus:
    1. durch Tod des Gesellschafters
    2. durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen
    3. durch Kündigung des Gesellschafters
    4. durch Kündigung durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters
    5. durch Beschluss der Gesellschafterversammlung
    6. durch Eintritt der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Ausscheidungsgründe
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    Rechnungslegung der OHG

    Eine OHG ist Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs. Ein Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen. Ein Kaufmann hat zur Begründung seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen.

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    Steuerliche Behandlung einer OHG
    Sonderbetriebsvermögen


    Wirtschaftsgüter, die ein Gesellschafter einer OHG für Zwecke der OHG nutzt, gehören zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters; sie müssen in einer sog. Sonderbilanz ausgewiesen werden.

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    Gewerbesteuer

    Die OHG ist idR gewerbesteuerpflichtig. Die von der OHG zu zahlende Gewerbesteuer wird entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel auf die Einkommensteuer der Gesellschafter angerechnet. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags wird ein Freibetrag von 24.500 Euro abgezogen.

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    Einkommensteuer

    Ein Gesellschafter einer OHG erzielt aus seiner Beteiligung an der OHG Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Einkommensteuerpflichtig ist nicht die OHG, sondern jeder einzelne Gesellschafter.

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    Umsatzsteuer

    Die OHG ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

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    Erbschaftsteuer

    Bei der Übertragung eines Betriebs im Wege der Schenkung oder Erbfolge auf einen Nachfolger wird bei der Erbschaftsteuer ein spezieller Freibetrag für Betriebsvermögen gewährt.

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    Kosten

    Bei der Eintragung einer OHG fallen mehrere Kosten an:
    1. Eintragungsanmeldung durch einen Notar in das Handelsregister : ca. 100 €
    2. Eintragung durch das Amtsgericht (inkl. vorgeschriebenen Bekanntmachungen) : ca. 300 €
    3. Vorgeschriebene Mitgliedschaft in der IHK: 50 € - 150 € p.A. Mindestsatz, auf Antrag Ratenzahlung möglich

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    Partnergesellschaft
    Partnerschaftsvertrag


    Der Partnerschaftsvertrag bedarf der Schriftform. Der Partnerschaftsvertrag muss enthalten
    1. den Namen und den Sitz der Partnerschaft;
    2. den Namen und den Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners;
    3. den Gegenstand der Partnerschaft.
  • Kapitaleinlage
  • Name / Firma
  • Eintragung im Partnerschaftsregister
  • Rechtsgrundlagen
  • Geschäftsführung, Vertretung nach Außen
  • Gewinn- und Verlustverteilung
  • Rechtsfähigkeit der Partnerschaft
  • Haftung der Partner
  • Auflösung einer Partnerschaft
  • Rechnungslegung der Partnerschaft
  • Steuerliche Behandlung einer Partnerschaft
    Sonderbetriebsvermögen
  • Einkommensteuer
  • Gewerbesteuer
  • Umsatzsteuer
  • Erbschaftseuer
  • Besonderheiten


  • Kapitaleinlage

    Eine bestimmte Mindestkapitaleinlage ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Sie ist auch nicht immer, insbesondere bei Rechtsanwälten und Notaren, gebräuchlich.

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    Name/Firma

    Der Name der Partnerschaft muss den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "& Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten.

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    Eintragung im Partnerschaftsregister

    Die Gesellschafter der Partnerschaft müssen die Partnerschaft im Partnerschaftsregister eintragen lassen. Auch der Ein- oder Austritt eines Partners, die Änderung des Namens oder die Sitzverlegung der Partnerschaft müssen zur Eintragung ins Partnerschaftsregister angemeldet werden.

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    Rechtsgrundlagen

    Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG). Auf die Partnerschaft finden, soweit im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gesellschaft Anwendung.

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    Geschäftsführung/Vertretung nach Außen

    Zur Führung der Geschäfte sind grundsätzlich alle Partner berechtigt und verpflichtet, es sei denn, im Partnerschaftsvertrag ist etwas anderes vereinbart. Einzelne Partner können im Partnerschaftsvertrag nur von der Führung der sonstigen Geschäfte ausgeschlossen werden. Im Übrigen richtet sich das Rechtsverhältnis der Partner untereinander nach dem Partnerschaftsvertrag. Die Geschäftsführergehälter für die Partner sind steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig; sie sind bei der steuerlichen Gewinnverteilung dem jeweiligen Partner als Vorwegvergütung zuzurechnen.

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    Gewinn und Verlustverteilung

    Die Aufteilung von Gewinn und Verlust auf die Partner ist gewöhnlich im Partnerschaftsvertrag geregelt.

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    Rechtsfähigkeit der Partnerschaft

    Eine Partnerschaft kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden.

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    Haftung der Partner

    Die Partner einer Partnerschaft haften für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, so haften nur sie für berufliche Fehler neben der Partnerschaft; ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung. Scheidet ein Partner aus, haftet er für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten weiter.

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    Auflösung einer Partnerschaft

    Eine Partnerschaft wird aufgelöst
    1. wenn sie für eine bestimmte Zeit eingegangen worden ist, durch Zeitablauf,
    2. wenn die Partner ihre Auflösung beschließen,
    3. wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Partnerschaft eröffnet wird,
    4. durch gerichtliche Entscheidung.
    5. Ein Partner scheidet aus der Partnerschaft aus,
    6. durch Tod des Partners
    7. (Der Partnerschaftsvertrag kann jedoch bestimmen, dass die Partnerschaft an Dritte vererblich ist, die Partner sein können.),

    8. durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen,
    9. durch Kündigung des Partners,
    10. durch Kündigung durch einen Privatgläubiger des Partners,
    11. durch Beschluss der Partnerversammlung,
    12. durch Eintritt der im Partnerschaftsvertrag vereinbarten Ausscheidungsgründe.
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    Rechnungslegung der Partnerschaft

    Nach BGB hat der Rechnungsabschluss bei einer Gesellschaft und die Gewinnverteilung im Zweifel am Schluss jedes Geschäftsjahrs zu erfolgen. Diese Rechnungslegungspflicht ist auch im steuerlichen Interesse zu befolgen. Partnerschaften können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. Die Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind dabei zu befolgen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme dieser Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Die nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen. Nicht abziehbare Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs.5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6b und 7 EStG sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Soweit diese Aufwendungen nicht vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie besonders aufgezeichnet sind.

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    Steuerliche Behandlung einer Partnerschaft
    Sonderbetriebsvermögen


    Wirtschaftsgüter, die ein Partner einer Partnerschaft für Zwecke der Partnerschaft nutzt, gehören zum Sonderbetriebsvermögen des betreffenden Partners.

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    Einkommensteuer

    Ein Partner einer Partnerschaft erzielt aus seiner Beteiligung an der Partnerschaft Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Einkommensteuerpflichtig ist nicht die Partnerschaft, sondern jeder einzelne Partner.

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    Gewerbesteuer

    Die Partnerschaft ist nicht gewerbesteuerpflichtig.

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    Umsatzsteuer

    Die Partnerschaft ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Ein Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Umsatzsteuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen.

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    Erbschaftsteuer

    Bei der Übertragung einer Partnerschaftsbeteiligung im Wege der Schenkung oder Erbfolge auf einen Nachfolger wird bei der Erbschaftsteuer ein spezieller Freibetrag für das Betriebsvermögen des Partners gewährt.

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    Besonderheiten

    Kennzeichnend für eine Partnerschaft ist, dass sich in ihr nur Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen können.

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    Kapitalgesellschaft
    Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)


    (Rechtsstand: Juni 2005)

  • Gründung einer GmbH
  • Geschäftsführung und Vertretung
  • Aufsichtsrat (überwachendes Organ)
  • Gesamtheit der Gesellschafter, Gesellschafterversammlung
  • Rechnungslegung der GmbH
  • Rechte und Pflichten der Gesellschafter
  • Besteuerung
    Körperschaftssteuer
  • Kapitalertragsteuer
  • Gewerbesteuer
  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Auflösung der GmbH
  • Geschichtliche Entwicklung
  • Aktuelle Entwicklungen
  • Rechtsgrundlagen


  • Gründung einer GmbH

    Eine natürliche Person, eine juristische Person oder mehrere natürliche und/oder juristische Personen legen in einem notariell zu beurkundenden Gesellschaftsvertrag (Mustervertrag) die Satzung der künftigen GmbH fest. Die Abkürzung GmbH i.G. heißt "Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung". Der Zusatz i. G. weist darauf hin, dass die Gesellschaft sich noch in der Gründungsphase als Vor-GmbH befindet. In dieser Phase ist die Gesellschaft schon teilrechtsfähig, kann also beispielsweise als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen werden. Jedoch haften die Gesellschafter vor der Eintragung in das Handelsregister, wenn sie im Namen der GmbH handeln, unbeschränkt, unmittelbar und solidarisch, § 11 Abs. 2 GmbHG. Es ist nicht erforderlich, dass eine an der GmbH-Gründung beteiligte natürliche Person die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt.
    Die Satzung der GmbH muss enthalten:

    1. die Firma der GmbH
    2. Die Firma der GmbH muss die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten, z.B. "GmbH".

    3. den Sitz der GmbH
    4. Sitz der Gesellschaft ist der Ort, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt.
    5. den Gegenstand des Unternehmens
    6. Eine GmbH kann für jeden gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden.
    7. die Höhe des Stammkapitals
    8. Das Mindeststammkapital beträgt derzeit 25.000 Euro, die Stammeinlage jedes Gesellschafters muss mindestens 100 Euro betragen, vgl. § 5 Abs. 1 GmbHG
    9. den Betrag der Stammeinlagen

    Die Stammeinlage ist der von einem Gesellschafter übernommene Anteil am Stammkapital. Die Stammeinlage jedes Gesellschafters muss mindestens 100 EUR betragen. Bei der Errichtung einer GmbH kann kein Gesellschafter mehrere Stammeinlagen übernehmen [§ 5 II GmbHG], wohl aber können die von den einzelnen Gesellschaftern übernommenen Stammeinlagen verschieden hoch sein. Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich, dass die Stammeinlagen in Euro durch 50 teilbar sein müssen [§ 5 III GmbHG].
    Die GmbH ist bei dem Registergericht (Amtsgericht), in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister (Abteilung B) anzumelden. Die Anmeldung darf erst vorgenommen werden, wenn mindestens ein Viertel der Stammeinlage und mindestens ein Betrag in Höhe der Hälfte des Mindeststammkapitals eingezahlt ist. Wenn nur ein Gesellschafter vorhanden ist, ist für den übrigen Teil der Geldeinlage eine Sicherung zu bestellen (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Nach Anmeldung erfolgt die Überprüfung durch das Registergericht und schließlich die konstitutive Eintragung.

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    Geschäftsführung und Vertretung

    Die GmbH muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben (§ 6 Abs. 1 GmbHG). Geschäftsführer können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein (§ 6 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der GmbH nach den Weisungen der Gesellschafterversammlung und im Rahmen von Gesetz und Satzung (§ 37 Abs. 1 GmbHG). Die Geschäftsführer vertreten die GmbH gerichtlich und außergerichtlich gegenüber Dritten (§ 35 Abs. 1 GmbHG. Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer ist Dritten gegenüber unbeschränkt und unbeschränkbar (§ 37 Abs. 2 Satz 1 GmbHG. Die Geschäftsführer haben in Angelegenheiten der GmbH die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Insichgeschäfte sind nur zulässig, wenn sie im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss ausdrücklich gestattet sind (§ 181 BGB).

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    Aufsichtsrat (überwachendes Organ)

    In der Satzung der GmbH kann ein Aufsichtsrat vorgesehen werden. Ein Aufsichtsrat muss gebildet werden, wenn die GmbH mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt. Seine Aufgabe besteht vorwiegend in der Überwachung der Geschäftsführung.

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    Gesamtheit der Gesellschafter/Gesellschafterversammlung

    Oberstes (beschließendes) Organ der GmbH ist die Gesamtheit der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung). Ihre Zuständigkeit erstreckt sich - soweit nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmen - auf alle Angelegenheiten der GmbH (§ 45 GmbHG). Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung (§ 48 Abs. 1 GmbHG). Bei Einverständnis aller Gesellschafter ist schriftliche Abstimmung zulässig (§ 48 Abs. 2 GmbHG).

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    Rechnungslegung der GmbH

    Für die GmbH gelten grundsätzlich die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Buchführung (§§ 238 bis 263 HGB) sowie ergänzend die §§ 264 bis 335 HGB für Kapitalgesellschaften.

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    Rechte und Pflichten der Gesellschafter

    Jeder Gesellschafter hat im Gesellschaftsvertrag eine Verpflichtung zur Leistung eines Anteils am Stammkapital übernommen (Stammeinlage - § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG). Die Hauptpflicht eines Gesellschafters besteht darin, seine Stammeinlagepflicht zu erfüllen (§ 19 Abs. 1 GmbHG). Ein Geschäftsanteil kann verkauft werden, ein entsprechender Vertrag muss notariell beurkundet werden (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss, soweit sie nicht zulässigerweise von der Beteiligung ausgeschlossen sind (§ 29 Abs. 1 GmbHG). Jeder Gesellschafter kann von den Geschäftsführern verlangen, dass sie ihm unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der GmbH geben und ihm Einsicht in die Bücher gestatten (§ 51a Abs. 1 GmbHG). Ein Gesellschafter kann durch gerichtliches Urteil aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn ein in seiner Person liegender wichtiger Grund die Fortsetzung der Gesellschaft mit ihm unzumutbar macht.

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    Besteuerung
    Körperschaftsteuer


    Eine GmbH ist als Kapitalgesellschaft und juristische Person ein eigenständiges Steuersubjekt. Sie unterliegt mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer. Derzeitiger Steuersatz 25 % zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer. GmbHs können allerdings auch als "gemeinnützige GmbH" ("gGmbH") bei einem entsprechenden Gesellschaftszweck steuerbefreit sein.

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    Kapitalertragsteuer

    Schüttet die GmbH Gewinn an ihre Gesellschafter aus (Dividende), muss sie davon Kapitalertragsteuer einbehalten (Steuersatz derzeit 20%) und an das Finanzamt abführen. Die weitere steuerliche Behandlung der Dividende und der einbehaltenen Kapitalertragsteuer beim Gesellschafter hängt davon ab, ob der Gesellschafter eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz bzw. Sitz im In- oder Ausland ist.

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    Gewerbesteuer

    Eine GmbH gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des HGB (§ 13 Abs. 3 GmbHG). Sie ist somit Gewerbebetrieb kraft Rechtsform unterliegt unabhängig von ihrem Unternehmenszweck der Gewerbesteuer.

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    Umsatzsteuer

    Eine GmbH kann Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuerrechts sein. Die Beurteilung erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie bei natürlichen Personen (§ 2 UStG).

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    Lohnsteuer

    Beschäftigt die GmbH Arbeitnehmer, hat sie die lohnsteuerlichen Pflichten eines Arbeitgebers zu erfüllen. Das gilt auch im Verhältnis zu den (Gesellschafter-)Geschäftsführern, deren Bezüge den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitnehmer) zugeordnet werden. Die Geschäftsführergehälter sind als Betriebsausgabe abzugsfähig.

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    Auflösung der GmbH

    Eine GmbH wird u. a. aufgelöst:
    1. durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit
    2. durch Beschluss der Gesellschafter (mehr als 3/4 der Gesellschafterversammlung)
    3. durch gerichtliches Urteil
    4. durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens
    5. mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist.

    Die Auflösung der Gesellschaft muss zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden. Die Geschäftsführer sind die "geborenen" Liquidatoren, wenn nichts anderes bestimmt ist. Im eröffneten Insolvenzverfahren erfolgt die Liquidation der GmbH nicht durch die Geschäftsführer. Wird das Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen, so sind die Geschäftsführer die Liquidatoren, wenn nichts anderes bestimmt ist.

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    Geschichtliche Entwicklung

    GmbHs wurden erstmals durch das am 20. April 1892 erlassene GmbH-Gesetz ermöglicht. Nach der Schaffung dieser Gesellschaftsform in Deutschland breitete sich das Konzept in der ganzen Welt aus. Zuerst in Österreich 1906, dann in Portugal 1917, Brasilien 1919, Slowakei 1920, Chile 1923, Frankreich 1925, Belgien 1935 und weiteren Ländern wurden vergleichbare Möglichkeiten geschaffen.



    Besonderheiten
    1. GmbH & Co. KG
    2. GmbH & Co. OHG
    3. GmbH & Still
    4. Verdeckte Gewinnausschüttung
    5. Gesellschafter-Fremdfinanzierung
    6. Geschäftsführerhaftung
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    Aktuelle Entwicklungen

    Das Bundesjustizministerium hat am 29. Mai 2006 den Referentenentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) den Bundesressorts zur Stellungnahme zugeleitet. Das Gesetz soll die Rechtsform der GmbH für den deutschen Mittelstand attraktiver machen und so den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken.
    Um Unternehmungsgründungen zu erleichtern, soll das Mindestkapital einer GmbH künftig von 25.000 auf 10.000 € abgesenkt werden. Die Eintragungsverfahren sollen beschleunigt werden, indem sie vom Verfahren um die verwaltungsrechtliche Genehmigung abgekoppelt werden. Weiter schlägt der Entwurf vor, eine Art gutgläubigen Erwerb der Geschäftsanteile einzuführen. Missbräuche der GmbH in der Krise durch so genannte „Firmenbestatter“, die angeschlagene GmbHs durch Abberufung von Geschäftsführern und durch Aufgabe des Geschäftslokals einer ordnungsgemäßen Insolvenz zu entziehen suchen, sollen verhindert werden.

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    Rechtsgrundlagen

    Die GmbH gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs. Die speziellen rechtlichen Grundlagen einer GmbH finden sich im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG.
    Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom 20. April 1892, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.03.2005 (GmbHG bei Gesetze im Internet)

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    Kommanditgesellschaft

  • Vorteile einer Kommanditgesellschaft
    Vorteile für Komplementäre
  • Vorteile für Kommanditisten
  • Nachteile einer Kommanditgesellschaft
    Nachteile für Komplementäre
  • Nachteile für Kommanditisten
  • Rechtsgrundlagen
  • Gründung einer Kommanditgesellschaft
  • Firma
  • Kapitaleinlage
  • Eintragung im Handelsregister
  • Geschäftsführung, Vertretung nach Außen
  • Gewinn und Verlustverteilung
  • Parteifähigkeit der Kommanditgesellschaft
  • Haftung der Gesellschafter
  • Auflösung einer Kommanditgesellschaft
  • Rechnungslegung der Kommanditgesellschaft
  • Steuerliche Behandlung einer Kommanditgesellschaft
    Sonderbetriebsvermögen
  • Gewerbesteuer
  • Einkommensteuer
  • Umsatzsteuer
  • Erbschaftsteuer
  • Besonderheiten
    Gmbh & Co. KG


  • Vorteile einer Kommanditgesellschaft
    Vorteile für Komplementäre


    1. Erhöhung der Eigenkapitaldecke durch Aufnahme von Kommanditisten, ohne die Geschäftsleitung mit weiteren Gesellschaftern teilen zu müssen.

    2. keine Tilgungs-Zinsbelastung durch Banken
    3. keine Einschränkung bei der Geschäftsführung oder Vertretung
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    Vorteile für Kommanditisten

    1. beschränkte Haftung
    2. persönliches Interesse (Förderung des Familienbetriebs usw.)
    3. ggf. wird eine höhere Rendite erzielt gegenüber anderen Kapitalanlagen
    4. Beteiligung ohne Pflicht der Mitarbeit
    5. Gewinnanteil
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    Nachteile einer Kommanditgesellschaft
    Nachteil für Komplementäre


  • Persönliche, unbeschränkte und solidarische Haftung


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    Nachteile für Kommanditisten

  • beschränkte Kontrollmöglichkeit


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    Rechtsgrundlagen

    § 161 bis 177a HGB [1], 105 bis 160 HGB [2], §§ 705 ff BGB

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    Gründung

    Nach § 161 i.V.m. § 105 HGB besteht die KG bereits mit Aufnahme der Geschäfte (Außenverhältnis); im Innenverhältnis Gesellschaftsbeginn nach Gesellschaftsvertrag. Als Alternative zur Eigengründung kann man auch eine bereits gegründete KG als sog. Vorratsgesellschaft erwerben.

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    Firma

    Die Firma einer KG kann eine Personen-, Sach-, Misch- oder Fantasiefirma sein. Wenn eine Personenfirma gewählt wird, muss sie den Namen mindestens eines Komplementärs (Vollhafters) enthalten. Die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder "KG" ist zwingend. Bis zur Änderung des HGB durch das Handelsrechtsreformgesetz 1998 durfte der Name eines Kommanditisten nicht aufgeführt werden. Mittlerweile dürfen auch Kommanditisten im Namen geführt werden (vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 25.2.2006 – 5 W 42/06-14 "Die Firma einer KG darf den Namen ihres Kommanditisten tragen.")"Müller KG" oder "Müller und Co. KG" auch "A.B.C. Angebot KG" möglich.

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    Kapitaleinlage

    Das Eigenkapital wird durch die Gesellschafter durch Einlage aufgebracht. Jeder Teilhaber ist Miteigentümer des Unternehmens und somit am Betriebsvermögen beteiligt. Eine Mindestkapitaleinlage ist gesetzlich nicht vorgesehen.

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    Eintragung im Handelsregister

    Die Gesellschafter müssen die KG im Handelsregister eintragen lassen. Auch der Ein- oder Austritt eines Gesellschafters, die Änderung der Firma oder die Sitzverlegung der KG müssen zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. Die Kapitaleinlage mindestens eines Gesellschafters wird im Handelsregister eingetragen. Die Eintragung in das Handelsregister ist rechtsbezeugend (deklaratorisch, rechtserklärend), d.h. die Rechtswirkung ist schon vor der Eintragung eingetreten, sie wird durch die Eintragung nur bestätigt. Die Haftung des Unternehmens tritt nicht erst mit dem Eintrag in das Handelsregister in Kraft, sondern schon mit der Geschäftsaufnahme.

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    Geschäftsführung/Vertretung nach Außen

    Zur Führung der Geschäfte sind grundsätzlich nur die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) berechtigt und verpflichtet, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist etwas anderes vereinbart. Die Kommanditisten sind grundsätzlich von der Führung der Geschäfte ausgeschlossen und zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt. Die Geschäftsführergehälter für die Gesellschafter (Komplementär) sind steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig; sie sind bei der steuerlichen Gewinnverteilung dem jeweiligen Gesellschafter als Vorvergütung zuzurechnen. Als Personenhandelsgesellschaft wird die KG genau wie die OHG im Handelsregister in der Abteilung A eingetragen.

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    Gewinn- und Verlustverteilung

    Die Aufteilung von Gewinn und Verlust auf die Gesellschafter ist gewöhnlich im Gesellschaftsvertrag geregelt. Wenn nichts abweichendes geregelt ist, gilt nach §§ 121, 168 HGB folgendes:

    § 121 HGB

    (1) Von dem Jahresgewinn gebührt jedem Gesellschafter zunächst ein Anteil in Höhe von vier Prozent seines Kapitalanteils. Reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, so bestimmen sich die Anteile nach einem entsprechend niedrigeren Satz.
    (2) Bei der Berechnung des nach Absatz 1 einem Gesellschafter zukommenden Gewinnanteils werden Leistungen, die der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs als Einlage gemacht hat, nach dem Verhältnis der seit der Leistung abgelaufenen Zeit berücksichtigt. Hat der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs Geld aus seinen Kapitalanteil entnommen, so werden die entnommenen Beträge nach dem Verhältnis der bis zur Entnahme abgelaufenen Zeit berücksichtigt.
    (3) Derjenige Teil des Jahresgewinns, welcher die nach den Absätzen 1 und 2 zu berechnenden Gewinnanteile übersteigt, sowie der Verlust eines Geschäftsjahrs wird unter die Gesellschafter nach Köpfen verteilt.

    Berechnungsbeispiel

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    Parteifähigkeit der KG

    Eine KG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden. Sie ist damit praktisch parteifähig.

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    Haftung der Gesellschafter

    Für die Verbindlichkeiten des Unternehmens haften die Gesellschafter in unterschiedlicher Weise:

    1. Nur die Komplementäre (Vollhafter) einer KG haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich und unbeschränkt. Scheidet ein Komplementär aus, haftet er für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten weiter. Jeder Komplementär haftet unbeschränkt, gesamtschuldnerisch (solidarisch) und unmittelbar (direkt). Ein Komplementär kann gegenüber einen Gläubiger nicht einwenden das er nur zur hälfte an dem Unternehmen beteiligt ist, er kann auch nicht verlangen das sich ein Gläubiger mit seinen Forderungen an einen anderen Komplementär wendet, wenn er selbst verklagt wird.
    2. Die Kommanditisten (Teilhafter) haften nur mit ihrer Einlage für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Solange die Einlage eines Kommanditisten nicht voll eingebracht ist, haftet der Kommanditist mit seinem Privatvermögen und zwar bis zur Höhe seiner Einlage. Eine ausstehende Einlage des Kommanditisten ist in der Bilanz zu aktivieren.
    3. Auch nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters haftet er noch für die Verbindlichkeiten des Unternehmens und das für eine Dauer von fünf Jahren (Bei Teilhaftern ist die Haftung auf die Einlage begrenzt).


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    Auflösung einer KG

    Eine KG wird aufgelöst:
    1. wenn sie für eine bestimmte Zeit eingegangen worden ist, durch Zeitablauf
    2. wenn die Gesellschafter ihre Auflösung beschließen
    3. wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wird
    4. durch gerichtliche Entscheidung
    5. Ein Gesellschafter scheidet aus der KG aus
      • durch Tod des Gesellschafters; beim Tod eines Kommanditisten wird die KG mit den Erben fortgesetzt, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist etwas anderes vereinbart

      • durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen
      • durch Kündigung des Gesellschafters
      • durch Kündigung durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters
      • durch Beschluss der Gesellschafterversammlung
      • durch Eintritt der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Ausscheidungsgründe
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    Rechnungslegung der KG

    Eine KG ist Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs. Ein Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen. Ein Kaufmann hat zur Begründung seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen.

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    Steuerliche Behandlung einer KG
    Sonderbetriebsvermögen


    Wirtschaftsgüter, die ein Gesellschafter einer KG für Zwecke der KG nutzt, gehören zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters; sie müssen in einer Zusatzbilanz ausgewiesen werden

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    Gewerbesteuer

    Die KG ist in der Regel gewerbesteuerpflichtig. Die von der KG zu zahlende Gewerbesteuer wird entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel auf die Einkommensteuer der Gesellschafter angerechnet. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags wird ein Freibetrag von 17.500 Euro abgezogen.

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    Einkommensteuer

    Ein Gesellschafter einer KG erzielt aus seiner Beteiligung an der KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Einkommensteuerpflichtig ist nicht die KG, sondern jeder einzelne Gesellschafter. Es wird jedoch im Wege der einheitlichen und gesonderten Feststellung zunächst der Gewinn auf Ebene der KG ermittelt und danach entsprechend der Beteiligungsquoten auf die Gesellschafter verteilt.

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    Umsatzsteue

    Die KG ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

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    Erbschaftsteuer

    Bei der Übertragung eines Betriebs im Wege der Schenkung oder Erbfolge auf einen Nachfolger wird bei der Erbschaftsteuer ein spezieller Freibetrag für Betriebsvermögen gewährt.

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    Besonderheiten
    GmbH & Co KG


    Kennzeichnend für eine KG ist, dass nicht alle Gesellschafter mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der KG haften, sondern nur die Komplementäre. Wenn mindestens ein Komplementär eine GmbH ist, dann lautet die Firmierung aus firmenrechtlichen Gründen GmbH & Co. KG. Sofern es nur einen Komplementär gibt und dieser eine GmbH ist, ist die GmbH & Co. KG rechtlich eine Personengesellschaft und daher auch z. B. nicht körperschaftsteuerpflichtig – die GmbH dagegen schon.

    Ltd. & Co KG

    Eine neue Variante stellt die Ltd. & Co. KG da, bei der einer der Komplementäre eine Limited ist.

    AG & Co KG

    Die AG & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft (§ 161 Abs. 1 HGB), deren Komplementär (d. h. haftender Gesellschafter) eine Aktiengesellschaft ist. So lässt sich die Haftung des Komplementärs beschränken, ohne die Rechtsform der Kommanditgesellschaft aufgeben zu müssen.
    Beispiele für eine AG & Co. KG

    1. sind die Softwareschmiede SAP Deutschland AG & Co. KG,
    2. der Verlag Gruner und Jahr AG & Co. KG,
    3. der Mobilfunk-Betreiber mobilkom austria AG & Co. KG,
    4. der Design-Möbelhersteller Rolf Benz AG & Co. KG, sowie
    5. Telefonanbieter Arcor AG & Co. KG.
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    Aktiengesellschaft
    Natur der Aktiengesellschaft


    Die Aktiengesellschaft ist eine privatrechtliche Vereinigung, die in der Regel den Betrieb eines Unternehmens zum Gegenstand hat. Gegenüber anderen Unternehmensformen hebt sich die Aktiengesellschaft durch folgende Eigenschaften ab:

    1. Sie ist Körperschaft, also eine auf Mitgliedschaft beruhende, aber als Vereinigung selbständig rechtsfähige rechtliche Einheit.
    2. Sie ist Kapitalgesellschaft, also auf ein bestimmtes Grundkapital in der Weise gestützt, dass die Haftung der Mitglieder, also der Aktionäre auf dieses Kapital beschränkt ist.
    3. Das Grundkapital ist im Regelfall in rechnerisch gleich große Anteile, die Aktien, aufgeteilt.
    4. Die Aktien werden in vielen Fällen durch Aktienbriefe verkörpert. Zur Natur der Aktiengesellschaft gehört es grundsätzlich, dass die Aktien durch deren Inhaber übertragbar sind. Je nach Ausgestaltung der Gesellschaft kann es hier aber Einschränkungen geben. Dagegen gehört es nicht zu den notwendigen Wesensmerkmalen einer Aktiengesellschaft, dass die Aktien an einer Börse gehandelt werden. In den meisten Ländern sind nur ein kleiner Teil der Aktiengesellschaften börsennotiert.
    Die Aktionäre nehmen ihre mitgliedschaftlichen Rechte in der Regel in Aktionärsversammlungen durch Ausübung ihres Stimmrechtes wahr. Die Geschäfte der Gesellschaft werden aber von gesonderten Organen geführt, wobei die Details je nach Land unterschiedlich sind.



    Geschichte

    Erfunden wurde das Prinzip der Anteilsteilung in der Steiermark Österreichs, in der Erzabbau und -verarbeitung zu teuer geworden waren, um sie aus einer Hand zu finanzieren. So wurde 1415 in Leoben und bald im ganzen deutschen Sprachraum Genossenschaften gegründet, die sich durch Anteile, genannte Kuxe, finanzierten. Diese Kuxe wurden an Kaufleute, Adel und Klöster ausgegeben, gehandelt und stiegen und fielen in ihrem Wert.
    Die erste als moderne Aktiengesellschaft organisierte Unternehmung war die 1602 gegründete Niederländische Ostindien-Kompanie (Vereenigde Oostindische Compagnie; abgekürzt: V.O.C. bzw. VOC oder Kompanie (Compagnie)).

    Coaching

    Wirtschaftskreislauf
    Wirtschaftsordnungen
    Geldpolitik
    Beschäftigung, Konjunktur, Wachstum
    Allgemeine Rechtsgrundlagen
    Rechtsformen der Unternehmen
    Personalwesen

    Die deutschen Bundesländer
    letzte Aktualisierung: 05.08.2010 Impressum Sitemap Seitenanfang